Unsere Vereinssatzung
Satzung des Anglervereins Ortsgruppe 4 Grevesmühlen e.V.
§1Name und Sitz
1. Der Anglerverein träg den Namen " Anglerverein Ortsgruppe 4 Grevesmühlen e. V. "
2. Er gehört dem Landesanglerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. an
3. Er ist juristische Person und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der
Nummer VR 4013 vom 11. Juni 1990 eingetragen
4. Sein Sitz ist in Grevesmühlen.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Angelverein Ortsgruppe 4 Grevesmühlen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, insbesondere der Gewässer und
deren angrenzenden Biotopen, sowie die Förderung des Castingsportes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
3.1 die Pflege der Gewässer und deren angrenzenden Biotopen durch regelmäßige Kontrollen
und Beseitigung von Müll und Unrat
3.2 Erhaltung und Wiederherstellung der Biotope für Tiere und Pflanzen
3.3 Hege und Pflege des Fischbestandes unter Berücksichtigung eines besonderen
Artenschutzprogramms
3.4 die Ausbreitung des waidgerechten Angelns
3.5 Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen
3.6 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden über Ziele und Aufgaben des Vereins,
über Gewässerverunreinigungen, Fischsterben sowie sonstige Schäden
3.7 Förderung der Jugendgruppe durch Nahebringung der Zusammenhänge von Tier und
Pflanzenwelt im Bereich des Gewässers, Nahebringung der Wichtigkeit der Maßnahmen
des Natur- und Umweltschutzes und die Theorie, die Fähigkeit und Fertigkeit des
Castingsportes
3.8 Durchführung von Vereinsinternen Castingwettkämpfen
3.9 Die Teilnahme an Wettkämpfen auf höherer Ebene
4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag wird gleichzeitig die
Vereinssatzung anerkannt, die dem Mitglied ausgehändigt wird. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde und
Förderer, Beziehungen zum Angelsport Pflegen.
4. Bürger, die sich besonders um die Förderung des Angelsports oder des Vereins verdient
gemacht haben, können durch Beschluß der Jahresmitgliederversammlung oder seiner
außerordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Die Mitgliedsdaten aus dem Aufnahmeantrag werden maschinell gespeichert und gemäß der
europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz nur für
Vereinszwecke genutzt.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
2. Ein Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Kündigung zu
erklären. Die Kündigung muss bis spätestens 15. 10. Erfolgen. Die Mitgliedschaft endet zu
Jahresende.
3. Bei Ausschluß aus dem Verein ist der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch aus dem Vermögen
des Vereins.
5. Den Betroffenen ist vor dem Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme und auf Wunsch zur
Anhörung zu geben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen den Angelsport betreffenden
Angelegenheiten
2. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Aktivitäten des Vereins
teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet gesetzliche Bestimmungen der Fischerei und dazu erlassene
Ordnungen und Beschlüsse einzuhalten.
4. Die Mitglieder sind berechtigt Vereinseigene Anlagen zu nutzen.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich vier Stunden Arbeitsdienst zu leisten. Bei Nichtleistung
wird eine Ausgleichzahlung gemäß der Beitragsordnung erhoben. Diese Pflicht entfällt für
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
6. Jedes Mitglied ist grundsätzlich beitragspflichtig.
§ 7
Beiträge
1. Aufnahmegebühr, Beiträge und andere Gebühren müssen der Mitgliederversammlung vom
Vorstand so vorgeschlagen werden das der wirtschaftliche Bestand des Vereins vorrausschaubar
gesichert ist.
2. Der Beitrag ist im letzten Monat des Geschäftsjahrs für das folgende Geschäftsjahr im Voraus
zu entrichten.
3. Die Abführung der Beiträge erfolgt nach den gültigen Festlegungen des
Landesangelverbandes.
4. Die Höhe der von den fördernden Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen wird zwischen diesem
und dem Vorstandsvorsitzenden geregelt.
5. Über Ermäßigungen und Erlasse von Beitrags- und Aufnahmegebühren entscheidet der
Vorstand.
6. Spenden fließen grundsätzlich in die Vereinskasse.
7. Zuwendungen der öffentlichen Hand in die Vereinskasse.
8. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge sowie weiterer Gebühren wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe dieser Beiträge ist in einer Beitragsordnung
festgelegt, die jedem Mitglied zugänglich gemacht wird.
§ 8
Ahndung und Verstößen
1. Der Vorstand kann Mitglieder, wenn Verstöße gegen
- die Satzung, Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse
- die Kameradschaft
- Bestimmungen, Landesfischereigesetz, Gewässerordnungen
vorliegen, mit folgenden Maßregeln zur Verantwortung ziehen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Sperre
d) Ausschluß
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrag („trotz Mahnung“ wurde entfernt)
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- aus sonstigen wichtigen Gründen.
§ 9
Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Jeweils bis 30.03. des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung
abgehalten. Sie ist durch eine schriftliche Einladung einzuberufen.
Ihr obliegt die Entgegennahme
- des Geschäftsberichtes
- des Kassenberichtes
- der Berichte der Kassenprüfer
- gegebenenfalls Wahlen
Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt:
die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
die Bestätigung des Haushaltsplanes
die Beschlußfassung über gestellte Anträge
Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Arbeitsdienste
Beschlußfassung über Satzungsänderungen
Beschlußfassung über Veräußerungen und Erwerb von Liegenschaften
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
2. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung können bei Bedarf weitere
Mitgliederversammlung durchgeführt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 14 Tage nach Eingang des
Antrages beim Vorsitzenden einberufen werden, oder wenn der Vorstand es für nötig erachtet
oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt.
4. Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
Vorstand einzureichen.
5. ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel bei einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. stimmberechtigt sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen
8. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung er kann ein anderes Vorstandsmitglied
laut § 26 BGB mit der Leitung beauftragen dieser hat dann die Pflicht das erstellte
Versammlungsprotokoll gegen zu zeichnen.
§ 11
Vorstand
1. Dem Vorstand gehören als zu wählende Mitglieder an.:
- der Vorsitzende
- dem 1. Stellvertreter
- dem 2. Stellvertreter (Schriftführer)
- der Kassenwart
- der Gewässerwart
- der Sport und Jugendwart
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung.
Die Kandidaten zur Wahl werden auf der vorhergehenden Mitgliederversammlung aufgestellt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für den
Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung bedarf.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der Vorsitzende
- der 1. Stellvertreter
- der 2.Stellvertreter (Schriftführer)
- der Kassenwart.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei
Rechtsgeschäften von mehr als 1000.00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes
einzuholen.
5. Eine Person kann vorübergehend zwei Vorstandsposten bekleiden. Der 1. Vorsitzende kann
jedoch nicht zugleich Kassenwart sein.
6. Den Mitgliedern des Vorstandes, sowie sonstige Ehrenamtlich für den Verein tätige Personen
können neben der Erstattung ihrer Aufwendungen eine angemessene Vergütung erhalten. Über
deren Höhe der Vorstand entscheidet. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
1. Vertretung des Vereins nach außen und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Festlegung der Tagesordnung
3. Die Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
§ 13
Kassenführung und Prüfung
1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend
zu buchen. Aus den Belegen müssen Zweck, Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Vom
Kassenwart sind nur Zahlungen zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind.
2. über getätigte Zahlungen ist der Vorstand zu unterrichten.
3. Nach Ablauf des Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorstand einen Kassenbericht vor.
4. Die Kasse ist durch die gewählten Kassenprüfer mindestens 1-mal im Jahr zu prüfen und der
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 14
Satzungsänderung
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der
Erschienenen notwendig.
Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 15
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluß einer nur zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der auf der
außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an
den Kreisangelverband Mecklenburg-Nordwest e. V., eingetragen ins Vereinsregister des
Amtsgerichtes Schwerin VR 4066, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke, im Sinne des § 2 unserer Satzung, zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung am 17.11. 1995
in Grevesmühlen beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und hebt alle vorherigen Satzungen
außer Kraft.
Letzte Änderung wurde am 08.03.97 in § 10 vorgenommen, um die Eintragung ins
Vereinsregister zu ermöglichen.
Letzte redaktionelle Änderungen vorgenommen auf der Mitgliederversammlung am 24.10.2021 in
den Paragrafen 2, 4, 11 und 15
Letzte Änderung der §§ 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 15 und 16 wurde am 02.03.2025 beschlossen
1.Vorsizender stellv. Vorsitzender
Ingo Rieckhoff Andy Dorsch